Kommentare

Albert Matthäi • 02.01.2023
Das ist nicht KRANK, das ist strafbar!

Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ( § 43 AMG ) ist nur dem Apotheker gestattet. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist dem Apotheker und auch Einzelhändlern gestattet, die über die erforderliche Sachkenntnis ( §§ 43 - 50 AMG ) verfügen und eine entsprechende behördliche Erlaubnis haben. Als Abgabe gilt im rechtlichen Sinne die Einräumung der Verfügungsgewalt an einen anderen durch die körperliche Überlassung des Arzneimittels.
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Renking • 19.12.2022
Wie absurd. Die Wahrscheinlichkeit, dass man bei der aktuellen Krankheitswelle selbst krank wird, ist sehr hoch. Und dann hat man keine Medikamente mehr zu Hause, weil man sie anderen gespendet hat..
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